Ausbildung Lehre
45 www.arbeiterkammer.at Verpflichtende Mitteilungen Die beabsichtigte außerordentliche Auflösung Die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am Ende des 9. bzw. 21. Lehrmonats Name des Lehrlings, Adresse, Lehrberuf, Lehrzeitbeginn und -ende Empfänger der Mitteilungen Der Lehrling Die Lehrlingsstelle Gegebenenfalls der Betriebsrat und der Jugendvertrauensrat Ein Ausbildungsvertrag mit Teilqualifikation kann nicht durch eine außerordentliche Auflösung aufgelöst werden. Mediationsverfahren Vor einer außerordentlichen Auflösung durch den Lehrberechtigten muss ein Mediationsverfahren durchgeführt und beendet werden. Ausnahme: wenn der Lehrling die Teilnahme daran schriftlich ablehnt. Mit der Mediation soll die Problemlage für die beteiligten Personen fest- gestellt und im besten Falle aufgelöst werden. Es wird erörtert, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses noch möglich ist. Die Mediatorin bzw. der Mediator muss spätestens am Ende des 10. bzw. 22. Lehrmonats beauftragt werden. Für die Kosten des Ver- fahrens kommt der Betrieb auf. Eine Lehrberechtigte bzw. ein Lehr- berechtigter oder eine Vertretung, die mit der Ausbildung des Lehr- lings betraut ist, muss anwesend sein. Wer wählt den Mediator aus? Die bzw. der Lehrberechtigte schlägt dem Lehrling aus der Liste der eingetragenen Mediatorinnen und Mediatoren eine Person vor Der Lehrling kann die Person ablehnen Im Falle der Ablehnung werden 2 weitere Mediatorinnen bzw. Mediatoren vorgeschlagen Der Lehrling wählt daraus eine Person aus. Wählt der Lehrling keine Person aus, gilt der Erstvorschlag als angenommen Wann wird ein Lehrverhältnis beendet?
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