Ausbildung Lehre
47 www.arbeiterkammer.at Sarah Schreibschneller lernt Bürokauffrau in der Firma Handelviel. 4 Monate vor Ende des 2. Lehrjahres erhält sie eine Mitteilung von ihrem Lehrberechtigten, dass er das Lehrverhältnis außerordentlich auflösen möchte. Er schlägt außerdem Frau Besonnen als Mediatorin zur Durchführung des Mediationsverfahrens vor. Frau Besonnen lädt die minderjährige Sarah und ihre Eltern sowie den Lehrberechtigten zu einem Gespräch ein. Sarah ist unzufrieden in der Firma, weil ihr Chef sie mit Arbeit über- häuft, ohne ihr viel zu erklären. Zudem meint er, sie arbeite zu langsam. Bei dem Mediationsgespräch kommt es daher auch zu keiner Einigung über eine Fortsetzung des Lehrver- hältnisses. Frau Besonnen erklärt die Mediation für beendet. Der Lehrberechtigte löst hier das Lehrverhältnis unter einer Frist von einem Monat zum Ende des 2. Lehrjahres auf. Der Lehrling meldet sich beim AMS für Jugendliche. Die Weiterverwendungspflicht Ist die Lehrzeit beendet, darf der Lehrling im Unternehmen bleiben. Dem Lehrling steht im unmittelbaren Anschluss die Weiterverwen- dungszeit (WVZ) zu (Behaltezeit). Diese beträgt zumindest 3 Monate. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Lehrabschlussprüfung bereits abgelegt wurde oder nicht. Der Lehrling kann am Ende seiner Lehrzeit entscheiden, ob er von der WVZ Gebrauch macht. Er kann auch während der WVZ kündigen. Steht im Lehrvertrag eine Befristung des Arbeitsvertrages für die Dauer der WVZ, besteht diese Wahlmöglichkeiten nicht. Wenn keine Befristung vereinbart wurde, kann die bzw. der Lehr- berechtigte den Lehrling auch während der WVZ kündigen, frühestens aber zum Ende der WVZ. Die im Gesetz oder Kollektivvertrag vor- geschriebenen Kündigungfristen und -termine müssen vom Lehrling und von der bzw. dem Lehrberechtigten eingehalten werden. Wann wird ein Lehrverhältnis beendet?
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