Ausbildung Lehre

48 AK Infoservice www.arbeiterkammer.at Aus den genannten Gründen und wegen eines möglichen Kündigungsschutzes sollten Lehrlinge keinen befristeten Arbeitsvertrag über die WVZ abschließen. Mutterschutz Nach dem Mutterschutzgesetz wird der Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses von der Bekanntgabe der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes gehemmt. Das bedeutet, das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses verschiebt sich. Es sei denn, die Befristung ist aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen. Die WVZ stellt für sich alleine keinen sachlich gerechtfertig- ten Grund für die Ablaufhemmung dar. Es besteht auch keine gesetzliche Vorschrift für eine Befristung. Wurde eine Befristung vereinbart, tritt eine Ablaufhemmung dann ein, wenn die Befristung sachlich gerechtfertigt war – z. B. wenn die Befristung im Interesse des Lehrlings liegt. Fällt der Beginn einer befristet vereinbarten WVZ in die Ka- renzzeit, gilt Folgendes: Die WVZ beginnt zu laufen und kann – abhängig von der Dauer – auch in der Karenzzeit enden. Informationen zum Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Schwangerschaft und Karenz finden Sie in der AK Broschüre „Mutterschutz“ auf www.arbeiterkammer.at Präsenz- und Zivildienst Leistet ein Lehrling während der WVZ Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungs- dienst, wird nach dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz (APSG) die WVZ unterbrochen. Wurde keine Befristung der WVZ vereinbart, läuft das Arbeitsverhältnis auch nach Ende der WVZ weiter. Eine Kündigung oder Entlassung im ersten Monat nach Dienstende ist nur mit Zustimmung des Gerichts möglich. Auch eine einvernehm- liche Lösung kann nur mit einer Belehrung eines Arbeits- und Sozial- gerichtes oder der AK erfolgen.

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