Ausbildung Lehre
49 www.arbeiterkammer.at Fridolin Freundlich lernt den Lehrberuf Einzelhandel. Seine Lehrberechtigte ist Karina Kundig. Nach Ende der Lehre hat er nach dem KV für Handelsange- stellte 5 Monate WVZ. Während dieser Zeit muss er seinen Zivildienst antreten. Er hat 2 Monate WVZ vor dem Zivildienst und 3 Monate nach dem Zivildienst. Im ersten Monat nach dem Zivildienst hat er einen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem APSG. Anschließend könnte seine Chefin eine Kündigung zum Ende der WVZ aussprechen. Da Fridolin aber fleißig und beliebt ist, behält ihn Katrina Kundig im Betrieb. Wenn Fridolin z. B. erst nach 4 Monaten WVZ den Zivildienst antreten würde, hätte er nach dem Zivildienst noch ein Monat WVZ. In diesem einen Monat besteht wieder Kündigungs- und Entlassungsschutz. Katja Kundig könnte erst nach die- sem Monat unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen das Arbeitsverhältnis kündigen. Hätte Fridolin aber eine Befristung vereinbart, wäre mit Ende der WVZ auch das Arbeitsverhältnis beendet. In diesem Fall wäre das ein Monat nach Ende seines Zivildienstes. Das heißt, es war grundsätzlich günstiger für Fridolin, keine Be- fristung zu vereinbaren. Verkürzte Weiterverwendung Die WVZ fällt kürzer aus, wenn der Lehrling nicht die gesamte Dauer der Lehrzeit in ein und demselben Lehrbetrieb ablegt. Grund dafür kön- nen z. B. eine vorhergehende Lehrzeit oder der Besuch einer berufs- bildenden Schule sein. Dafür gelten dann 2 Regelungen: 1 Die beim letzten Lehrberechtigten zurückgelegte Lehrzeit beträgt die Hälfte oder weniger als die halbe Lehrzeit: Der Lehrling hat das Recht auf die halbe WVZ (1,5 Monate) 2 Die Dauer der Lehrzeit beim letzten Lehrberechtigten beträgt mehr als die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Lehrzeit: Der Lehrling hat das Recht auf die volle WVZ Wann wird ein Lehrverhältnis beendet?
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