Ausbildung Lehre
50 AK Infoservice www.arbeiterkammer.at Verlängerte Weiterverwendung Die Dauer der WVZ für den ausgelernten Lehrling kann auch mehr als 3 Monate betragen. Basis dafür sind Bestimmungen in den Kollektiv- verträgen (KV). So beträgt die Weiterverwendungszeit laut KV für eisen- und metallverarbeitende Gewerbe für Arbeiterinnen und Arbei- ter 6 Monate. Laut KV für Handelsangestellte sind es 5 Monate. Entfall der WVZ In manchen Fällen können Lehrberechtigte Lehrlinge aus wirtschaft- lichen Gründen nicht behalten und damit die Verpflichtung auf Weiter- verwendung nicht erfüllen. Der Betrieb kann einen Antrag an die zu- ständige Wirtschaftskammer (WK) stellen. Die WK muss im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen AK binnen 14 Tagen über den Antrag entscheiden. Mit dem Antrag kann die Verpflichtung zur Weiterverwendung erlassen oder eine Kündigung vor Ablauf der WVZ bewilligt werden. Entscheidet die WK nicht fristgerecht, so entscheidet die Bezirksver- waltungsbehörde über diesen Antrag nach Anhörung der zuständigen WK und der zuständigen AK darüber. Der Antrag muss vor Beginn der WVZ gestellt werden.
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