Ausbildung Lehre

54 AK Infoservice www.arbeiterkammer.at Ausnahmsweise Zulassung Eine ausnahmsweise Zulassung zur LAP muss bei der zuständigen Lehrlingsstelle beantragt werden. Die Zulassung erfolgt mit Bescheid. Möglich ist diese für: Lehrlinge, deren Lehrverhältnis gelöst wurde und für die keine Möglichkeit besteht, für den Rest der Lehrzeit ein Lehrverhältnis abzuschließen. Es muss jedoch mindestens die Hälfte der Lehrzeit abgeschlossen sein Personen, die den Erwerb der erforderlichen Fertigkeiten und Kennt- nisse ohne Lehrzeit glaubhaft machen können (Mindestalter 18 Jahre) Personen mit besonderen Bedürfnissen, die während einer Reha- bilitation in einem Beruf ausgebildet wurden (kein Mindestalter) Entfall der theoretischen Prüfung Die theoretische Prüfung kann auf Antrag der Prüfungswerberin bzw. des Prüfungswerbers entfallen. Dazu müssen entsprechende Quali- fikationen nachgewiesen werden. Prüfungstermin Der festgesetzte Prüfungstermin darf nicht vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Prüfling frühestens hätte antreten können. Praktische Prüfung Die praktische Prüfung kann auch in 2 Teilen abgelegt werden. Die Voraussetzung dafür sind: Der Lehrling hat Bildungsmaßnahmen im Rahmen von Projekten zur Höherqualifizierung absolviert und das 22. Lebensjahr vollendet. Im 1. Teil der praktischen Prüfung werden die erworbenen Qualifikationen festgestellt. Im 2. Teil sind die restli- chen Qualifikationen nachzuweisen.

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