Ausbildung Lehre
65 www.arbeiterkammer.at Wie sind Entlohnung, Abfertigung und Urlaub geregelt? niedrige Anspruch gilt weiterhin für Arbeitsverhinderungen in Lehr jahren, die vor dem 1. Juli 2018 begonnen haben. Ist der Lehrling innerhalb eines Lehrjahres länger als diese 6 Wochen krank und daher nicht arbeitsfähig, besteht folgender Anspruch: die volle Lehrlingsentschädigung für die ersten 3 Tage der Arbeits- verhinderung und ein Teilentgelt für weitere 6 Wochen (in der Höhe des Unterschiedsbetrages). Nach einem Arbeitsunfall Ist der Grund für den Krankenstand ein Arbeitsunfall oder eine Berufs- krankheit, gilt für den Lehrling folgender Anspruch je Anlassfall: Bis zur Dauer von 8 Wochen die volle Lehrlingsentschädigung Für weitere 4 Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschieds- betrages zwischen der Lehrlingsentschädigung und dem Kranken- geld als Entgeltfortzahlung Arzt und Behörden Ein wichtiger persönlicher Grund hindert den Lehrling vorübergehend an der Arbeit, zum Beispiel ein Arztbesuch, ein Behördenweg oder ein besonderes familiäres Ereignis: Die Fortzahlung der Lehrlingsent- schädigung steht ihm zu – nach Maßgabe des § 1154b ABGB oder des anzuwendenden Kollektivvertrages. Abfertigung Neu Die Beitragspflicht zur Betrieblichen Vorsorgekasse gilt ab Beginn eines Lehrverhältnisses bzw., sobald das Lehrverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist noch beitragsfrei. Folgende Zahlun- gen werden von den Lehrberechtigten eingefordert: Ein laufender Beitrag in der Höhe von 1,53 Prozent des monatlichen Entgelts und der allfälligen Sonderzahlungen Dieser Betrag ist an den für den Lehrling zuständigen Krankenversi- cherungsträger zu bezahlen und wird dann an die jeweilige Betriebliche Vorsorgekasse weiter überwiesen.
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