Ausbildung Lehre
66 AK Infoservice www.arbeiterkammer.at Das Urlaubsrecht Laut Urlaubsgesetz stehen jedem Lehrling 30 Werktage im Arbeitsjahr (Urlaubsjahr) als Urlaub zu. Als Werktage gelten die Tage von Montag bis einschließlich Samstag. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage. Urlaubsanspruch In den ersten 6 Monaten des ersten Arbeitsjahres besteht Anspruch auf Urlaub im Verhältnis der bereits zurückgelegten Dienstzeit Nach 6 Monaten besteht Urlaubsanspruch in vollem Ausmaß In jedem weiteren Arbeitsjahr entsteht ein Urlaubsanspruch sofort mit Beginn des jeweiligen Arbeitsjahres Urlaubsantritt und -dauer Lehrberechtigte und Lehrlinge vereinbaren den Zeitpunkt des Urlaubs- antritts. Der Lehrling muss sich erholen können, aber auch die Erfor- dernisse des Betriebs müssen berücksichtigt werden. Der Urlaub kann in 2 Teile geteilt werden, wobei ein Teil des Urlaubs mindestens 6 Werktage betragen muss. Jugendliche Lehrlinge (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) können von dem bzw. der Lehrberechtigten die Vereinbarung eines Urlaubs zwischen 15. Juni und 15. September verlangen. 12 Werktage am Stück sind möglich. Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt Urlaubsgeld Urlaubsgeld wird auch Urlaubszuschuss oder 14. Monatsgehalt genannt. Anspruch, Höhe und Fälligkeit sind im anzuwendenden Kollektivvertrag geregelt oder müssen vereinbart werden. Urlaubsentgelt Urlaubsentgelt ist die Lehrlingsentschädigung, diese muss auch im Urlaub bezahlt werden. Das Urlaubsentgelt muss im Voraus bezahlt werden.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NDIxOTE=