Ausbildung Lehre
67 www.arbeiterkammer.at Offener Urlaub bei Auflösung des Lehrverhältnisses Das Lehrverhältnis wird aufgelöst oder beendet, aber der Urlaub ist noch nicht verbraucht? Dann werden Urlaubsansprüche anteilsmäßig abgegolten (Urlaubs- ersatzleistung). Und zwar im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr. Tritt der Lehrling ohne wichtigen Grund vor- zeitig aus, bekommt er keine Abgeltung. Ein nicht verbrauchter Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren wird jedoch in vollem Ausmaß abgegolten. Wurde mehr Urlaub verbraucht als nach der zurückgelegten Dienstzeit im Jahr anteilsmäßig vorgesehen ist, muss das ausbezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückerstattet werden. Es gibt aber Ausnahmen: bei Beendigung des Lehrverhält- nisses durch einen unberechtigten vorzeitigen Austritt oder eine berechtigte Entlassung. Krank im Urlaub Was passiert bei Krankheit oder einem Unfall im Urlaub? Die Kranken- tage werden nicht auf den Urlaub angerechnet, wenn die Erkrankung länger als 3 Kalendertage dauert. Nach 3-tägiger Krankheitsdauer muss die Lehrberechtigte oder der Lehrberechtigte unverzüglich infor- miert werden. Bei Wiederantritt des Dienstes ist ein ärztliches Attest oder eine Bestätigung der Krankenkasse vorzuweisen. Erkrankung im Ausland Krank im Urlaub und im Ausland? In diesem Fall ist nicht nur eine Bestätigung des behandelnden Arztes vorzuweisen. Notwendig ist auch eine behördliche Bestätigung darüber, dass die Ärztin bzw. der Arzt zur Ausübung des Arztberufes berechtigt ist. Erfolgt die Behandlung in einem Krankenhaus, ist diese Bescheinigung nicht erforderlich. Wie sind Entlohnung, Abfertigung und Urlaub geregelt?
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NDIxOTE=