Ausbildung Lehre
68 AK Infoservice www.arbeiterkammer.at Es muss aber eine Bestätigung des Krankenhauses über die Behand- lung vorgelegt werden. Urlaub im Baugewerbe Für Lehrlinge im Baugewerbe gibt es eine spezielle Regelung, näm- lich Urlaubsanspruch für jedes Kalenderjahr. Das bedeutet 30 Werk- tage Urlaub für Beschäftigungszeiten von 52 Anwartschaftswochen in einem Kalenderjahr (Anwartschaftsperiode). Der Anspruch auf Urlaub entsteht im Verhältnis zu den zurückgelegten Beschäftigungswochen oder Teilen von Beschäftigungswochen (Tage) im Jahr. Lehrlinge erhalten bei Urlaubsantritt ein Urlaubsentgelt (Lohn- fortzahlung und Urlaubszuschuss) Der Anspruch auf Urlaubsentgelt richtet sich an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) Wenn ein Urlaubsverbrauch vereinbart wurde, reicht die oder der Lehrberechtigte bei der BUAK um Urlaubsentgelt ein. Die BUAK überweist das Urlaubsentgelt an den Betrieb zur Abrechnung oder direkt an den Lehrling Wird das Lehrverhältnis beendet und sind noch Urlaubstage offen, so steht dem Lehrling eine Urlaubsersatzleistung zu (auf Antrag). Der Antrag ist unverzüglich bei der BUAK zu stellen Scheidet der Lehrling aus dem Beruf aus, hat er Anspruch auf Abfindung gegenüber der BUAK (auf Antrag). Voraussetzung dafür: Der Lehrling steht mindestens 6 Monate in keinem Arbeitsverhält- nis, das mit der BUAK verbunden ist
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