Ausbildung Lehre
72 AK Infoservice www.arbeiterkammer.at Um eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, z. B. Einarbeitung der „Fenstertage“ in Verbindung mit Feiertagen Wenn der Kollektivvertrag es zulässt, kann die Arbeitszeit über einen mehrwöchigen Durchrechnungszeitraum in einzelnen Wochen ausge- dehnt werden. Die Arbeitszeit darf aber im Durchschnitt die 40 Stunden nicht übersteigen. Auch bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit darf die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden bzw. die wöchentliche Arbeits- zeit von 45 Stunden nicht überschritten werden. Lehrlinge sollten genaue Aufzeichnungen über ihre Arbeits- zeiten führen und in eine Liste eintragen. Ein Muster dafür gibt es auf www.arbeiterkammer.at Wie ist die Unterrichtszeit geregelt? Die Unterrichtszeit in der Berufsschule zählt als Arbeitszeit. Lehr- berechtigte müssen den Lehrlingen die erforderliche Zeit freigeben und die Lehrlingsentschädigung weiter bezahlen. Müssen Lehrlinge nach der Schule in die Arbeit kommen? Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mind. 8 Stunden, müssen Lehrlinge an diesem Tag nicht mehr in den Betrieb kommen Sind es weniger als 8 Stunden, kommt es auf die Wegzeit zwi- schen Betrieb und Schule an: Unterrichtszeit, Wegzeit und die Zeit im Betrieb dürfen die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreiten Besucht ein Lehrling eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule, darf er während des tatsächlichen Besuchs nicht im Betrieb arbeiten Vor- und Abschlussarbeiten Stehen in einem Betrieb Vor- und Abschlussarbeiten an, so gilt die Zeit dafür als Arbeitszeit. Diese Zeit dürfen Lehrlinge ausgleichen: durch eine frühere Beendigung bzw. einen späteren Beginn der eigentlichen Arbeit im Betrieb.
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