Ausbildung Lehre

73 www.arbeiterkammer.at Gründe für eine Verlängerung der Arbeitszeit sind: Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, die während des regelmäßigen Betriebs nicht ohne Störung möglich sind Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebs abhängt Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung (inklusive Auf- räumungsarbeiten) Der Zeitausgleich für die Vor- und Abschlussarbeiten muss in derselben Woche, spätestens in der folgenden Kalender- woche erfolgen. Oft gibt es zwingende betriebliche Gründe für Vor- und Abschluss- arbeiten: Dann darf die gesetzliche Normalarbeitszeit für Lehrlinge über 16 Jahre um eine halbe Stunde verlängert werden. Insgesamt darf die Mehrarbeit aber nicht mehr als 3 Stunden pro Woche betragen. Die tägliche Arbeitszeit darf höchstens 9,5 Stunden betragen. Lenkzeit Die Lenkzeit für Jugendliche, die zu Berufskraftfahrerinnen und Berufs- kraftfahrern ausgebildet werden, ist beschränkt. Die Fahrzeit darf nicht mehr als 4 Stunden täglich und 20 Stunden wöchentlich betragen. Als Lenkzeit gelten auch Fahrten im Rahmen der Berufsausbildung in einer Fahrschule. Überstunden Überstunden sind für Jugendliche verboten. Als Überstunde für Jugend- liche gilt jede Arbeitsleistung, die laut KJBG oder Kollektivvertrag über die festgelegte Arbeitszeit pro Tag oder Woche hinausgeht. Wer- den dennoch Überstunden geleistet, gibt es für den Lehrling einen Zuschlag. Dies sind 50 Prozent auf die normale Lehrlingsentschädigung pro Überstunde. Kollektivverträge können höhere Überstundenentgelte vorsehen. Für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gilt folgende Berechnung: Für die Überstundenentlohnung wird der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. das niedrigste Angestellten- gehalt herangezogen. Was fällt unter den Jugendarbeitsschutz?

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