Ausbildung Lehre

74 AK Infoservice www.arbeiterkammer.at Freizeit und Ruhezeit In der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen haben Jugendliche grundsätzlich frei. Die Ruhephasen sind wichtig und gesetzlich fest- gelegt, wobei es auch hier, je nach Beruf, Ausnahmen oder Sonder- regelungen gibt. Ruhepause und Ruhezeit Beträgt die Tagesarbeitszeit mehr als 4,5 Stunden, muss auch eine halbstündige Pause gewährt werden. Diese Pause erfolgt spätestens nach 6 Stunden. Lehrlinge bis zum vollendeten 15. Lebensjahr: Anspruch auf mindestens 14 Stunden ununterbrochene Ruhezeit nach Arbeitsende (innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn) Lehrlinge bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: Anspruch auf mindestens 12 Stunden ununterbrochene Ruhezeit (innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn) Lehrlinge bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Gastgewerbe: 12 Stunden ununterbrochene Ruhezeit nach Arbeitsende Lehrlinge, die zu Berufskraftfahrerinnen bzw. -fahrern aus- gebildet werden: Lenkpause von einer halben Stunde nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens 2 Stunden Nachtruhe In der Zeit von 20 Uhr abends bis 6 Uhr früh dürfen Jugendliche nicht arbeiten. Ausnahmen für Beschäftigungen von Jugendlichen: Über 16 Jahre im Gastgewerbe Bis 23 Uhr

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