Ausbildung Lehre
75 www.arbeiterkammer.at Über 16 Jahre im Schichtbetrieb Im wöchentlichen Wechsel bis 22 Uhr Über 15 Jahre im Schichtbetrieb Bereits ab 5 Uhr, wenn es bei einem späteren Arbeitsbeginn keine zumutbare Möglichkeit zur Erreichung des Betriebes gibt Bei Musik- und Theatervorstellungen oder Filmaufnahmen Bis 23 Uhr Ab dem vollendeten 15. Jahr im Lehrberuf Bäckerin bzw. Bäcker Ab 4 Uhr für Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen Im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege Im letzten Jahr ihrer Ausbildung unter gewissen Voraussetzungen im Nachtdienst Ist eine Beschäftigung zwischen 22 und 6 Uhr zugelassen und werden Jugendliche in dieser Zeit regelmäßig beschäf- tigt, ist eine ärztliche Kontrolle vorgeschrieben. Vor Auf- nahme der Arbeiten und in jährlichen Abständen muss eine Jugendlichenuntersuchung nach dem Allgemeinen Sozial- versicherungsgesetz (ASVG) oder eine vergleichbare ärztli- che Untersuchung, vorzugsweise durch Ärztinnen und Ärzte der Arbeitsmedizin, durchgeführt werden. Sonn- und Feiertage An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugend- liche nicht arbeiten. Auch hier gibt es Ausnahmen: In Krankenpflegeanstalten und Pflegeheimen Im Gastgewerbe Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und Ähnliches Bei Arbeiten auf Sport- und Spielplätzen Was fällt unter den Jugendarbeitsschutz?
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