Ausbildung Lehre

76 AK Infoservice www.arbeiterkammer.at Wochenfreizeit Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von 2 Kalendertagen. Regelungen Der Sonntag muss beinhaltet sein, soweit die Sonntagsarbeit nicht zulässig ist Beginn der Wochenfreizeit ist nach Möglichkeit spätestens um 13 Uhr am Samstag Bei Beschäftigung am Samstag muss der darauffolgende Montag arbeitsfrei sein Eine Sonderregelung gibt es für den Montag als Berufsschultag Ausnahmen von den Regeln Teilung der Wochenfreizeit aus organisatorischen Gründen oder im Interesse des Jugendlichen Durchrechnung der Wochenfreizeit Sonderregelungen für den Handel für die Beschäftigung am Samstag-Nachmittag Kollektivverträge z. B. im Bäcker-, Konditor-, Fleischer-, Molker- und Käsergewerbe Gesundheitsschutz und weitere Vorschriften Neben den Einschränkungen der Arbeitszeit brauchen Jugendliche in Ausbildung weiteren Schutz und Aufklärung. Sie müssen über mögliche Gefahren und Verbote im Betrieb Bescheid wissen. Für die Erhaltung der Gesundheit der jungen Menschen werden auch Vorsorgeunter- suchungen festgelegt. Akkordarbeit Lehrlinge und Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht voll- endet haben, dürfen nicht mit Akkordarbeiten beschäftigt werden.

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