Ausbildung Lehre

77 www.arbeiterkammer.at Leistungsbezogene Prämienarbeiten sind nicht erlaubt. Beförderung von Geld- und Sachwerten Jugendliche dürfen keine höheren Geld- oder Sachwerte außerhalb des Betriebes befördern. Sie können auch nicht zur Verantwortung herangezogen werden. Maßregelungsverbot Es ist verboten, Jugendliche zu beleidigen oder körperlich zu züchti- gen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Lehrberechtigte dürfen Disziplinarmaßnahmen verhängen. Diese müssen allerdings in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen sein. Geldstrafen dürfen keinesfalls verhängt werden. Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz Die Arbeitgeberseite hat dafür zu sorgen, dass für Jugendliche keine Gefahr für ihre Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit besteht. Junge Menschen befinden sich in einer starken persönlichen und beruflichen Entwicklung. Daher verfügen sie meist noch nicht über ein derart aus- geprägtes Gefahrenbewusstsein, wie es für manche Tätigkeiten not- wendig ist. Entsprechende Maßnahmen müssen vor Beschäftigungs- beginn und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen gesetzt werden. Jugendliche müssen vor der Arbeitsaufnahme über die im Betrieb bestehenden Gefahren und über entsprechende Maß- nahmen unterwiesen werden. Auf folgende Bereiche muss die Arbeitgeberseite achten: Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeits- platzes Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln Verwendung von Arbeitsstoffen Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirkung Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und die Unterweisung der Jugendlichen Was fällt unter den Jugendarbeitsschutz?

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