Ausbildung Lehre

80 AK Infoservice www.arbeiterkammer.at Präsenzdienst Der Einberufungsbefehl oder Zuweisungsbescheid flattert ins Haus? Ob Präsenzdienst, Zivildienst oder Ausbildungsdienst – das Lehrver- hältnis bleibt während der Absolvierung des Dienstes aufrecht. Wichtig ist, dass der Lehrling den Einberufungsbefehl bzw. den Zuweisungs- bescheid unverzüglich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber bzw. der oder dem Lehrberechtigten mitteilt. Mit der Mitteilung an die Arbeitgeberseite bzw. an die Lehr- berechtigte oder den Lehrberechtigten wird der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz wirksam. Da Lehr- verhältnisse nicht gekündigt werden können, ist für Lehrlinge der Entlassungsschutz wichtig. Die 4 Monate übersteigende Zeit des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungs- dienstes wird nicht auf die Lehrzeitdauer angerechnet. Für die fehlende Lehrzeit müssen Lehrberechtigte einen Ergänzungslehrvertrag an- bieten. Fallen Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst in die Weiter- verwendungszeit, so wirkt sich das auf deren Fortlauf aus. Nähere Informationen zu den Themen Lehrverhältnis und Weiterverwendungspflicht finden Sie im Kapitel 5. Abfertigung neu Für die Dauer der Dienste muss die Arbeitgeberseite Beiträge an die zuständigen Krankenversicherungsträger für die Betriebliche Vorsorge- kasse leisten. Dies betrifft Lehrverhältnisse, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz unterliegen (Abfertigung neu). Die Höhe der Beiträge ist mit 1,53 Prozent der fiktiven Bemes- sungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes festgelegt. Aufschub der Einberufung Lehrlinge können einen Aufschub der Einberufung zum Präsenzdienst bzw. der Zuweisung zum Zivildienst beantragen. Voraussetzung dafür ist z. B. die bevorstehende Lehrabschlussprüfung (LAP). Der Antrag

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