Ausbildung Lehre

82 AK Infoservice www.arbeiterkammer.at Die AK Broschüren „Mutterschutz“, „Elternkarenz“ und „Kinderbetreuungsgeld“ sowie Musterbriefe finden Sie auf www.arbeiterkammer.at Kündigungs- und Entlassungsschutz Für Arbeitnehmerinnen besteht während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ein besonderer Kündi- gungs- und Entlassungsschutz. Nachdem Lehrlinge während des Lehr- verhältnisses nicht gekündigt werden können, kann der Kündigungs- schutz erst in der Weiterverwendungszeit zur Anwendung kommen. Sie haben Ihre Schwangerschaft noch nicht gemeldet und werden gekündigt? In diesem Fall zählt schnelles Handeln: Melden Sie Ihre Schwanger- schaft innerhalb von 5 Tagen nach Ausspruch der Kündigung mit Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Sonst ist die Kündigung rechts- wirksam. Wussten Sie zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von Ihrer bestehenden Schwangerschaft? Dann müssen Sie die Schwangerschaft an dem Tag Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber melden, an dem Sie von der Schwanger- schaft erfahren. Auch hier gilt: Legen Sie gleichzeitig eine ärztliche Bestätigung vor. Der Entlassungsschutz gilt auch während des Lehrverhältnisses für weibliche Lehrlinge. Eine Entlassung wäre nur unter Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts möglich. Schutzfrist Die Schutzfrist beginnt 8 Wochen vor der Geburt. In dieser Zeit besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Dieses gilt auch 8 bis höchstens 16 Wochen nach der Geburt des Kindes. Bei bestimmten medizinischen Gründen muss eine vorzeitige Freistellung vor der Geburt erfolgen. Während der Schutzfrist bzw. vorzeitigen Freistellung besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Anspruch auf Wochen- geld von der Gebietskrankenkasse.

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