Ausbildung Lehre
83 www.arbeiterkammer.at Weitere Informationen zu Beschäftigungsverboten, Schutzfrist und Freistellung finden Sie im AK Ratgeber „Mutterschutz“. Gratisdownload auf www.arbeiterkammer.at Karenzzeit Die Karenzzeit folgt im Anschluss an die Schutzfrist. Anspruch auf Karenzzeit haben Mutter und Vater. Wichtige Bestimmungen Gesetzliches Höchstausmaß der Karenzzeit: bis zum vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes Kündigungs- und Entlassungsschutz während und bis 4 Wochen nach der Karenzzeit Die Karenz kann bis zu 2-mal zwischen den Eltern geteilt werden Jeder Teil muss mindestens 2 Monate betragen Bei erstmaligem Wechsel können Eltern ein Monat Karenz gleich zeitig in Anspruch nehmen. In diesem Fall endet die Karenz spätestens mit vollendetem 23. Lebensmonat des Kindes Bei der Karenz sind Meldepflichten an die Arbeitgeberseite bzw. an die Lehrberechtigten zu beachten. Genaue Informa- tionen finden Sie in der AK Broschüre „Elternkarenz“ auf www.arbeiterkammer.at Die Zeiten des Beschäftigungsverbotes und die Karenzzeit werden nicht auf die Lehrzeitdauer angerechnet, wenn sie 4 Monate über- steigen. Für die noch fehlende Restlehrzeit müssen Lehrberechtigte einen Ergänzungslehrvertrag anbieten (siehe Kapitel 5). Lehrlinge haben keinen Anspruch auf Elternteilzeit. Was gilt bei Präsenzdienst und Schwangerschaft?
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