Ausbildung Lehre

85 www.arbeiterkammer.at Gesetzliche Bestimmungen Jugendliche haben zumeist weder die Erfahrung noch das Bewusst- sein, potenzielle Gefahren im Betrieb zu erkennen. Es ist die Aufgabe der Lehrberechtigten bzw. der Arbeitgeberseite für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Jugendlichen an ihrem Arbeitsplatz zu sorgen. Sie sind verpflichtet, etwaige Gefahren zu erkennen und zu prüfen. Die Gefahrenbeurteilung für Jugendliche und entsprechen- de Schutzmaßnahmen erfolgen gemäß ArbeitnehmerInnen- schutzgesetz (ASchG), Kinder- und Jugendlichen-Beschäf- tigungsgesetz (KJBG) und Verordnung über die Beschäfti- gungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO). Die Bestimmungen des ASchG gelten uneingeschränkt und unabhängig vom KJBG für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Zusätzlich gelten für alle Jugendlichen, die in das KJBG fallen, die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen laut KJBG-VO. Das sind: Lehrlinge Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten Jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Wird die Ausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres beendet, gelten weiterhin die Ausnahmeregelungen für die Ausbildung, die in der KJBG-VO vorgesehen sind. Für weibliche Jugendliche im Mutter- schutz gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und zu- sätzlich jene der KJBG-VO. Ausnahmen in der Ausbildung Jugendliche dürfen laut KJBG-VO in einem Lehr- oder Ausbildungs- verhältnis „verbotenen Beschäftigungen“ nachgehen, wenn diese Aus- nahme für die Vermittlung wesentlicher Fertigkeiten und Kenntnisse Welche Arbeiten sind nicht erlaubt?

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