Ausbildung Lehre

7 www.arbeiterkammer.at Mitwirkung bei Anträgen zur Befreiung von der Weiterverwendungs- pflicht Antragstellung bei den zuständigen Behörden auf ein mögliches Verbot der Ausbildung oder der Beschäftigung von Jugendlichen Entsendung von Mitgliedern in die Berufsausbildungsbeiräte, Schul- ausschüsse und sonstige Organe Mitwirkung bei der Abwicklung von Förderungen der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen durch die Lehrlingsstellen Beschwerde- und Revisionsrecht der AK in Verwal- tungsverfahren betreffend die Lehrlingsausbildung: Die Lehrlingsstellen und die Bezirksverwaltungsbehörden müssen in bestimmten Verfahren vor Erlassung eines Be- scheides den Arbeiterkammern Gelegenheit zur Stellung- nahme geben. Berücksichtigt die jeweilige Behörde die Stellungnahme der AK nicht, dann haben wir ein eigenes Beschwerde- und Revisionsrecht. Zum Beispiel bei Ver- fahren zur Anerkennung als Lehrbetrieb oder bei Verfahren zum Entzug der Ausbildungsberechtigung. Die Ziele dieser Broschüre In dieser Broschüre erhalten Sie wichtige Informationen zu den Be- griffen und Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG). Dieses regelt z. B. den Lehrvertrag und die Lehrverhältnisse und legt fest, wer bzw. welche Unternehmen befugt sind, Lehrlinge auszu- bilden. Welche Möglichkeiten der Lehre gibt es? Wie ist die Berufsschule ge- regelt? Welche gegenseitigen Rechte und Pflichten bestehen aus dem Lehrvertrag für Lehrlinge und deren Lehrberechtigten? All das und mehr finden Sie ausführlich in den einzelnen Kapiteln beschrieben. Warum ist uns die Lehre so wichtig?

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