Ausbildung Lehre

89 www.arbeiterkammer.at Erlaubte Arbeitsmittel II Gewisse Arbeitsmittel sind für Arbeiten erlaubt, wenn Jugendliche bereits 18 Monate Ausbildung absolviert haben, oder nach 12 Monaten mit Gefahrenunterweisung während des Berufsschulunterrichts. Sägemaschinen Kettensägen (nur mit Antivibrationsgriffen bzw. Verwendung von Antivibrationshandschuhen) Hobelmaschinen Fräsmaschinen Stanzen und Pressen (unter gewissen Voraussetzungen) Wartung und Montage von Aufzügen Belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge Es gibt diverse sonstige Arbeiten, die als Belastung für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten und daher verboten sind, zum Beispiel: Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau. Das gilt, wenn eine Gefähr- dung durch ab- oder einstürzendes Material besteht Arbeiten im Rahmen von Einsätzen und Übungen von Gasrettungs- diensten und von Betriebsfeuerwehren Beschäftigung als Beifahrerin bzw. Beifahrer von Kraftfahrzeugen Feilbieten im Umherziehen („Keilertätigkeiten“) Gewerbsmäßiger Vertrieb und Verteilung von Druckerzeugnissen auf der Straße und an öffentlichen Orten Beschäftigung an Verkaufsstellen vor Geschäften im Freien (erlaubt sind 2 Stunden täglich) Arbeiten mit wilden oder giftigen Tieren in Tierschauen Arbeiten unter Einwirken von Tabakrauch in der Gastronomie Seit 1. September 2018 gelten für Gastronomiebetriebe mit Raucher- räumen folgende Regelungen: In Raucherräumen dürfen Jugendliche höchstens bis zu einer Stun- de täglich arbeiten Welche Arbeiten sind nicht erlaubt?

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