Ausbildung Lehre

92 AK Infoservice www.arbeiterkammer.at Mitverwaltung in der Berufsschule Können Lehrlinge in der Schule mitreden? Ja. Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, sich an der Gestaltung des Unterrichts und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen. Sie haben auch das Recht auf Anhörung und können Vorschläge und Stellungnahmen ab- geben. Geregelt ist das im Schulunterrichtsgesetz. Die Mitgestaltung soll der politischen, staatsbürgerlichen und kulturel- len Bildung der Schülerinnen und Schüler nach demokratischen Grund- sätzen dienen. Vertreten werden sie durch Klassensprecherinnen und Klassensprecher bzw. Schulsprecherinnen und Schulsprecher. Berufsschülerinnen und Berufsschüler haben das Recht und die Möglichkeit, den Unterricht mitzugestalten. Wer vertritt die Schülerinnen und Schüler? Klassensprecherinnen bzw. an Schulen mit Jahrgangseinteilung: Jahrgangssprecherinnnen Tagessprecherinnen (an ganzjährigen Berufsschulen) Abteilungssprecherinnen (für eine bestehende Fachabteilung) Schulsprecherinnen mit jeweils 2 Stellvertretungen (an ganzjährigen Berufsschulen werden Schulsprecherinnen durch Tagessprecherin- nen vertreten) Allgemeine Bestimmungen Schülervertreterinnen und -vertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertretung. Die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. Sitzungen sind auch während der Unterrichtszeit er- laubt. Das Gleiche gilt für die Teilnahme an Sitzungen der Landes- und Bundeschülervertretungen während der Arbeitszeit. Die Lehrlingsent- schädigung wird fortgezahlt. Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte Die Mitwirkungsrechte umfassen das Recht auf: Anhörung Information Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen

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