Ausbildung Lehre
97 www.arbeiterkammer.at Als jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Jugendvertrauensrat ist in jedem Betrieb mit mindestens 5 jugend- lichen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern einzurichten. Betriebsrat und Jugendvertrauensrat sind zur gegenseitigen Beratung und Unter- stützung verpflichtet. Wie wird gewählt? Die Mitglieder des Jugendvertrauensrates werden durch eine direkte und geheime Wahl gewählt. Die Funktion ist auf 2 Jahre ausgerichtet. Die Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates richtet sich nach der Zahl der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb, und zwar am Tag der Wahlausschreibung. Bei 5 bis 10 jugendlichen Beschäftigten wird eine Jungendvertretung gewählt. Bei 11 bis 30 sind es 2, bei 31 bis 50 sind es 3, bei 51 bis 100 sind es 4. Bei mehr als 100 Jugendlichen erhöht sich die Zahl der Mitglieder um jeweils eine Person pro 100 Jugendlichen im Betrieb. Im Bereich der Jugendvertretung gibt es keine nach Arbei- terinnen bzw. Arbeitern und Angestellten getrennten Ver- tretungseinrichtungen. Betriebe, die sowohl mindestens 5 jugendliche Arbeiterin- nen bzw. Arbeiter als auch mindestens 5 jugendliche An- gestellte haben, führen getrennte Wahlen durch. Diese finden jedoch zur gleichen Zeit und am gleichen Ort statt. Wer ist wahlberechtigt und wer kann gewählt werden? Aktiv wahlberechtigt bei der Wahl des Jugendvertrauensrates sind alle jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am Tag der Wahlausschreibung und der Wahl im Betrieb beschäftigt sind. Zum Mitglied des Jugendvertrauensrates wählbar sind alle Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb, die am Tag der Wahl- ausschreibung das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Außer- dem müssen sie mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt sein. Wo und wie können Lehrlinge mitbestimmen?
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