Konsumentenrechte
11 www.arbeiterkammer.at Stellt das Unternehmen keinen Button dieser Art auf seiner Website zur Verfügung, kommt trotz Klick kein Vertrag zustande. Die gerade erwähnte Regelung gilt nicht für alle Geschäfte. So etwa sind Finanzdienstleistungen, Glücksspiele und Immo- biliengeschäfte davon ausgenommen. Kostenpflichtige Zusatzleistungen Zusatzleistungen sind zusätzliche entgeltliche Angebote eines Unter- nehmens über den eigentlichen Vertragsgegenstand hinaus. Zum Bei- spiel eine Reisestornoversicherung zu einer Reise. Oder eine Geräte- versicherung zum Kauf eines Gerätes. Die verbindliche Vereinbarung über solche Zusatzleistungen kommt nur dann zustande, wenn Sie Ihre ausdrückliche Zustimmung zu dieser Zusatzleistung geben. Walter Reisinger will im Internet kurzfristig eine Reise buchen, weil es dort am schnellsten geht. Tatsächlich findet er rasch das richtige Angebot und klickt auf „Reise zahlungspflichtig buchen.“ Während er klickt, sieht er einen kleinen Hinweis auf eine Reisestornoversicherung. Daneben ein Kästchen mit einem Häkchen darin. „Verflixt“, denkt sich Herr Reisinger, „die brauch ich doch gar nicht“. Alles halb so schlimm: Das vom Unternehmen schon von vorne- herein platzierte Häckchen ist keine ausdrückliche Zustimmung zur Stornoversicherung. Walter Reisinger ist deshalb zu keiner Zahlung verpflichtet. Eine wichtige Schutzregel lautet: Wenn Sie einen Vertrag auf einem PC oder Ihrem Smart- phone über eine Webseite abschließen, müssen Sie vor- weg eine Zahlungspflicht bestätigen. Und zwar, indem Sie einen Bestellbutton klicken, auf dem zum Beispiel „kosten- pflichtig bestellen“ steht. Wo liegen beim Kauf die Knackpunkte?
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