Rücktrittsrechte

AK -Infoservice 8 Besteht ein kostenloses Rücktrittsrecht? Ja! Rechtsnorm: § 11 FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) Der Rücktritt ist an keine bestimmte Form gebunden. Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich trotzdem immer, den Rücktritt per Einschreiben mit Rückschein zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt bei Zeitschriftenabos mit Erhalt der ersten Zeitschrift zu laufen. Natürlich kann Frau Mayr den Rücktritt auch schon vorher erklären. Zur Wahrung der Frist ist die Absen- dung der Rücktrittserklärung maßgeblich (Postaufgabestempel). WICHTIG: Kopie des Schreibens, Einschreibezettel und Rückschein auf- bewahren! Sonderfall: Spendenverträge / Ansprechen auf der Straße Wer kennt sie nicht. Vor allem während der Ferienzeiten sind sie unter- wegs. Junge Leute, die auf der Straße für die verschiedensten Spenden- vereine werben. Die jungen Leute können dabei recht eindringlich wer- den. Auch Herr Mayr wird auf der Straße von einer jungen Dame in ein Gespräch verwickelt, die seine ablehnende Haltung einfach nicht akzep- tieren will. Nachdem das Gespräch schon mehrere Minuten dauert, lässt sich Herr Mayr schon allein darum, dass man ihn endlich wieder in Ruhe lässt, dazu überreden, die Mitgliedschaft zu dem Spendenverein zu unter- schreiben. Was ihn jedoch sehr stört, ist, dass die Spenden nur über eine Einzugsermächtigung getätigt werden können, d. h. der Verein wird den Beitrag regelmäßig von seinem Konto einziehen. Zu Hause angekommen, kommt Herr Mayr wieder einmal ins Grübeln. Er spendet immer wieder für verschiedene Einrichtungen. Die Art, wie er hier zur Mitgliedschaft über- redet worden ist, und der regelmäßige Einzug eines fixen Betrages von seinem Konto gefällt ihm überhaupt nicht, auch wenn er sonst noch so spendenfreudig ist. Besteht ein kostenloses Rücktrittsrecht? Ja! Unklar ist zum jetzigen Zeitpunkt allerdings noch, ob diese Art von Ver- trägen dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen und damit die dortigen Rücktrittsregeln zur Anwendung kommen. Ansonsten käme jedenfalls die Auffangregelung des § 3 KSchG und das dortige, ebenfalls 14-tägige, Rücktrittsrecht zur Anwendung.

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