Rücktrittsrechte
AK -Infoservice 20 Kreditverträge Schon seit langem wünscht sich Frau Mayr ein neues Auto. Die Kaufent- scheidung ist rasch getroffen. Für die Anschaffung des Autos benötigt Frau Mayr jedoch einen Kredit, da ihr Erspartes nicht ausreicht. Der Auto- händler bietet ihr an, sich für sie um die Kreditfinanzierung zu kümmern. Frau Mayr unterschreibt schließlich beide Verträge im Autohaus. Ein paar Tage später erhält sie auf privatem Weg durch die Zuwendung eines spendablen Onkels die Möglichkeit, den Betrag für das Auto in einem zu bezahlen. Den Kredit braucht sie nun nicht mehr. Besteht ein Rücktrittsrecht? Ja! Rechtsnorm: § 12 VKrG (Verbraucherkreditgesetz) Der Verbraucher hat bei bestimmten Kreditverträgen ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen ab Vertragsabschluss. Die Frist für die Ausübung des Rück- trittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Kreditvertrag abgeschlossen wurde. Erhält der Verbraucher die Vertragsbedingungen und bestimmte Informationen (§ 9 Verbraucherkreditgesetz) wie beispielsweise eine Be- lehrung über das Rücktrittsrecht erst später, so beginnt die Frist über- haupt erst mit diesem Tag. Zur Wahrung der Frist ist das rechtzeitige Absenden – zu Beweiszwecken per Einschreiben mit Rückschein – des Rücktrittsschreibens ausreichend (Poststempel). Vergessen Sie nicht, eine Kopie des Schreibens, den Ein- schreibezettel und den Rückschein aufzubewahren. BEACHTE: Nach dem Rücktritt hat der Verbraucher dem Kreditgeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Kalendertagen nach Absen- dung der Rücktrittserklärung, den ausbezahlten Betrag samt den seit der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen zurück zu zahlen. Der Kreditgeber hat überdies Anspruch auf Ersatz der Zahlungen, die er an öffentliche Stellen entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann. ACHTUNG: Diese Regelung gilt nicht für Hypothekar- und Immobilienkreditverträ- ge. Für Hypothekar- und Immobilienkreditverträge gibt es unter be- stimmten Voraussetzungen ein eigenes, abweichend geregeltes Rück- trittsrecht. Siehe dazu Seite 22. Zu den rechtlichen Details der Regelung siehe Seite 54.
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