Rücktrittsrechte
AK -Infoservice 22 Hypothekar- und Immobilienkreditverträge Ein Onkel der Familie Mayr meldet sich bei Familie Mayr. Er hat am Vortag einen Vertrag über einen Hypothekarkredit unterzeichnet. Den Vertrags- entwurf und das ESIS-Merkblatt hatte er von der Bank erst einen Tag vor der Unterschriftsleistung erhalten. Nun wird er das Gefühl nicht los, dass das alles viel zu schnell gegangen ist. Besteht ein kostenloses Rücktrittsrecht? Ja! Rechtsnorm: § 13 HIKrG Wenn ein Verbraucher bei Hypothekar- oder Immobilienkreditverträgen seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt des ESIS-Merkblatts abgibt, oder wenn er die Erklärung überhaupt abgibt, ohne ein ESIS-Merkblatt erhalten zu haben, kann er von seiner Vertrags- erklärung oder vom Vertrag innerhalb von zwei Werktagen ab Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Zur Wahrung der sehr kurzen Frist ist das rechtzeitige Absenden der Rück- trittserklärung vor dem Ablauf der Frist ausreichend. Auch hier empfiehlt es sich, die Rücktrittserklärung zu Beweiszwecken per Einschreiben mit Rückschein zu verschicken. Eine Kopie des Schreibens, der Einschreib- zettel und der Rückschein sollten aufbewahrt werden. Die Frist beginnt nicht zu laufen, bevor der Verbraucher das ESIS-Merk- blatt einschließlich der Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt allerdings spätestens einen Monat nach Zu- standekommen des Vertrags. BEACHTE: Während einer Übergangsfrist bis 21.3.2019 kann anstelle des ESIS-Merkblatts das durch das Verbraucherkreditgesetz vorgesehe- ne Informationsformular („Europäische Standardinformationen“) verwen- det werden. Es bleibt abzuwarten, wie oft das Rücktrittsrecht in Anbetracht der Kürze der Frist in der Praxis überhaupt zum Tragen kommt. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll die Regelung des § 13 HIKrG vielmehr die Ver- pflichtung des Kreditgebers unterstreichen, dem Verbraucher die vorver- traglichen Informationen mittels ESIS-Merkblatts rechtzeitig zu erteilen, bevor der Verbraucher durch seine Vertragserklärung gebunden ist. Zu den rechtlichen Details der Regelung siehe Seite 56.
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