Rücktrittsrechte
AK -Infoservice 28 Euro 28.000,– verfügt und laut Bauträgervertrag für diese Wohnung eine Wohnbauförderung bekommt, geht sie davon aus, dass sie lediglich Euro 100.000,– frei finanzieren muss, was aufgrund ihrer Einkommensverhält- nisse durchaus möglich erscheint. Die Finanzierung scheint damit ge- sichert. Nach Vorliegen des grundbuchsfähigen Kaufvertrages wird die Familie jedoch darüber informiert, dass der vereinbarte Gesamtkaufpreis aus Sicht der Wohnbauförderung überhöht ist und daher keine Förderung gewährt wird, wenn der vereinbarte Kaufpreis nicht reduziert wird. Der Bauträger weigert sich, den Kaufpreis zu reduzieren. Ohne Wohnbauför- derung kann sich die Familie Mayr die Wohnung jedoch nicht leisten. Besteht ein gesetzliches Rücktrittsrecht? Ja! Rechtsnorm: § 5 Abs 3 BTVG (Bauträgervertragsgesetz) Der Erwerber ist gemäß § 5 Abs 3 BTVG zum Rücktritt berechtigt, wenn eine dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung ganz oder in er- heblichem Ausmaß aus nicht beim Erwerber gelegenen Gründen nicht gewährt wird. Der Rücktritt ist binnen 14 Tagen ab dem Tag zu erklären, an dem der Erwerber vom Unterbleiben der Wohnbauförderung informiert und schriftlich auf sein Rücktrittsrecht hingewiesen wurde. Das Rücktritts- recht erlischt jedoch selbst bei Unterbleiben der Rücktrittsbelehrung spä- testens 6 Wochen nach Erhalt der Information über das Unterbleiben der Wohnbauförderung. Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich jedenfalls, den Rücktritt per Einschreiben mit Rückschein zu erklären. Es reicht, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird (Postaufgabestempel). Ver- gessen Sie nicht, eine Kopie des Schreibens, den Einschreibezettel und den Rückschein aufzubewahren! ACHTUNG: Dieses Rücktrittsrecht besteht nur, wenn die Förderung aus objektbe- zogenen Gründen nicht gewährt wird, so etwa, wenn der vereinbarte Kaufpreis aus Sicht der Wohnbauförderung überhöht ist und deshalb keine Förderung gewährt wird. Sollte die Förderung aus subjektbezo- genen Gründen, wie wenn der Erwerber selbst die Förderungsvoraus- setzungen nicht erfüllt, unterbleiben, besteht von Gesetzes wegen kein Rücktrittsrecht. Dies müsste im Vertrag vereinbart werden. Zu den rechtlichen Details der Regelung siehe Seite 61.
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