Rücktrittsrechte

33 AK -Infoservice Vorauszahlungskauf Es gibt sie immer noch und sie kommen vor allem in Form von sogenann- ten Wäschesparverträgen vor. Auch für Sonja Mayr haben die Eltern als sie 16 Jahre alt wurde, einen solchen Wäschesparvertrag abgeschlossen. Monatlich ist hier über einen Zeitraum von mehreren Jahren ein bestimm- ter Geldbetrag zu bezahlen. Am Schluss der Laufzeit könnte sich Sonja laut Vertrag dann Tischwäsche, Bettwäsche und Handtücher aussuchen. Genau detailliert ist die Leistung aber nicht. Die Idee der Eltern war, dass Sonja dann zu einem späteren Zeitpunkt über eine gewisse Ausstattung verfügen soll. Sobald sie selbst ein Einkommen hätte, sollte sie die Be- zahlung der Teilbeträge dann selbst übernehmen. Sonja ist jetzt Anfang zwanzig und eine solche Aussteuer interessiert sie überhaupt nicht, was sie ihren Eltern auch unmissverständlich klar macht. Besteht hier ein Rücktrittsrecht? Ja! Rechtsnorm: § 27 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) Bei dem dargestellten Vertrag handelt es sich um einen sogenannten Vor- auszahlungskauf. Bei einem solchen Vertrag ist der gesamte Kaufpreis im Vorhinein zu bezahlen und der Verbraucher erhält erst dann seine Gegen- leistung. Ein Rücktrittsrecht besteht nach der genannten Gesetzesstelle, solange der Vertrag noch nicht von beiden Seiten vollständig erfüllt ist, wenn entweder die Ware bloß durch Erklärung der Vertragspartner be- stimmbar oder der Preis nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit der Vertragsschließung festgelegt ist. Da in Sonjas Vertrag nur ganz allgemein von Wäsche für verschiedene Bereiche die Rede ist, ohne dass die einzel- nen Posten mit dem jeweiligen Preis angegeben sind, kann wirksam der Rücktritt erklärt werden. Da die Eltern von Sonja ursprünglich den Vertrag abgeschlossen haben, werden auch sie den Rücktritt erklären. Die bereits getätigten Zahlungen samt gesetzlichen Zinsen sind dann vom Unterneh- mer zurückzuerstatten. Auch dieser Rücktritt wird zu Beweiszwecken per Einschreiben mit Rückschein erklärt. WICHTIG: Kopie des Schreibens, den Einschreibezettel und den Rück- schein aufbewahren. Es gibt keine einzuhaltende Frist. Wenn man die Ware jedoch bereits erhalten hat, der Vertrag also von beiden Seiten voll- ständig erfüllt worden ist, besteht kein Rücktrittsrecht mehr. Zu den rechtlichen Details der Regelung siehe Seite 64.

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