Rücktrittsrechte

35 AK -Infoservice RECHTLICHE DETAILS Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 11 FAGG) Das Fern- und Auswärtsgeschäfte - Gesetz (FAGG) ist am 13.6.2014 in Kraft getreten. Es findet auf Fernabsatzverträge und außerhalb von Ge- schäftsräumen geschlossenen Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte) Anwendung, die seit diesem Datum zwischen Verbrauchern und Unter- nehmern abgeschlossen werden. Ein Fernabsatzvertrag ist nach dieser Bestimmung jeder Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ■ ■ ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen ■ ■ eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungs- system geschlossen wird, ■ ■ wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags aus- schließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden (z.B.: Tele- shopping, Katalogbestellungen, Onlineshopping). Unter einem „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ver- trag“ ist jeder Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbrau- cher zu verstehen, a) der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäfts- raum des Unternehmers ist, b) für den der Verbraucher bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort, der kein Ge- schäftsraum des Unternehmers ist, ein Angebot gemacht hat, c) der in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fern- kommunikationsmittel geschlossen wird, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Un- ternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unterneh-

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