Rücktrittsrechte

AK -Infoservice 48 ■ ■ der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, ein- schließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minde- rung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen. 2) Verstoß gegen gewerberechtliche Vorschriften (§ 3 KSchG, §§ 54, 57 und 59 GewO 1994) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Re- gelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen, über das Aufsuchen von Privatpersonen und Wer- beveranstaltungen oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen verstoßen hat. In diesen Fällen schadet auch die Anbahnung durch den Verbraucher nicht. Nach der Gewerbeordnung verboten ist beispielsweise (unvollständige Aufzählung) das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen für Nahrungsergänzungsmittel, Gifte, Arzneimittel, Heilbehelfe, Schmuck, pyrotechnische Artikel sowie kosmetische Mittel. BEACHTE: Zur Rücktrittsfrist und zur Form des Rücktritts gelten auch hier die vorigen Ausführungen zum Haustürgeschäft.

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