Rücktrittsrechte

49 AK -Infoservice Rücktrittsrecht bei Nichteintritt wesentlicher Umstände (§ 3a KSchG) (Siehe Beispiel Seite 14) Voraussetzungen: Umstände, die vom Unternehmer im Zuge der Ver- tragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt wurden, und die für die Einwilligung des Verbrauchers maßgeblich waren, sind in weiterer Folge ohne Veranlassung seitens des Verbrauchers nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten. Solche Umstände sind beispielsweise: ■ ■ Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile ■ ■ Aussicht auf öffentliche Förderung ■ ■ Aussicht auf einen Kredit Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche. Die Frist beginnt zu laufen, sobald der Verbraucher erkennen kann, dass die beschriebenen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreffen und er vom Unter- nehmer eine schriftliche Information über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Auch ohne Belehrung erlischt das Rücktrittsrecht jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragspart- ner, bei Bankverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrages. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn: ■ ■ der Verbraucher bereits bei den Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden, ■ ■ der Ausschluss des Rücktrittsrechts im Einzelfall ausgehandelt worden ist, ■ ■ der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrages bereit erklärt oder ■ ■ der Vertrag dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegt. Folgen eines Rücktrittes: siehe Ausführungen zu § 3 KSchG

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