Rücktrittsrechte
AK -Infoservice 52 Rücktrittsrecht bei Versicherungsverträgen BEACHTE: Im Folgenden wird die ab 1.1.2019 geltende Rechtslage dargestellt. Auf Verträge, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden, kommt (weitgehend) noch die alte Rechtslage zur Anwendung, die hier jedoch nicht mehr wiedergegeben wird. Allgemeines Rücktrittsrecht nach § 5c VersVG (Siehe Beispiel Seite 18) § 5c Versicherungsvertragsgesetz regelt ein allgemeines Rücktrittsrecht von Versicherungsverträgen. Es kann ohne Angabe von Gründen geltend gemacht werden. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage, bei Lebensversiche- rungen 30 Tage. Die Rücktrittsfrist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem der Versicherungs- vertrag zustande gekommen ist und der Versicherungsnehmer darüber in- formiert worden ist (in der Regel mit Zugang der Polizze), nicht jedoch be- vor der Versicherungsnehmer folgende Informationen erhalten hat: 1. den Versicherungsschein 2. die Versicherungsbedingungen 3. die Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über die vorgesehene Änderung der Prämie sowie 4. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht muss Informationen über die Rücktrittsfrist und deren Beginn, die Anschrift des Adressaten der Rück- trittserklärung und einen Hinweis zur Form der Rücktrittserklärung und Wahrung der Rücktrittsfrist, zum Erlöschen des Rücktrittsrechts und zu den Folgen bei vorläufiger Deckung enthalten. Für die Belehrung wird vom Gesetzgeber nunmehr ein Muster zur Verfü- gung gestellt. Die Rücktrittsbelehrung genügt den Anforderungen, wenn dieses Muster verwendet wird. Der Rücktritt ist in geschriebener Form zu erklären. Die Vereinbarung der Schriftform ist unzulässig. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich jedoch auch
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