Rücktrittsrechte

1 AK -Infoservice GRUNDSATZ: VERTRÄGE SIND EINZUHALTEN! Autokauf beim Händler: Herr Mayr überlegt sich schon seit längerem, ein neues Auto zu kaufen. Er geht zu diesem Zweck zu einem Autohändler, lässt sich rasch überzeugen und entscheidet sich auch schnell für einen bestimmten Wagen. Schnell ist der Kaufvertrag unterzeichnet und das Rechtsgeschäft damit perfekt. Erst zu Hause kommen Herrn Mayr Zweifel, ob er sich hier nicht vor- schnell zu einem überteuerten Kauf hat hinreißen lassen. Er möchte den Kaufvertrag deswegen wieder rückgängig machen und setzt sich gleich am nächsten Tag mit dem Händler in Verbindung. Besteht hier ein kostenloses Rücktrittsrecht? Nein! WICHTIG: Als Grundsatz gilt, dass Verträge einzuhalten sind. Gesetzliche Rücktrittsrechte bestehen nur für ganz bestimmte Situationen, in denen ein Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes überrumpelt sein könnte, und sind immer die Ausnahme. Sobald Herr Mayr wie im obigen Beispiel in ein Geschäft geht und dort, also in den Geschäftsräum- lichkeiten, einen Vertrag abschließt, besteht damit, bis auf ganz wenige spezielle Fälle, kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Im konkreten Fall hat Herr Mayr kein kostenloses Rücktrittsrecht. Es ist hier nur eine einver- nehmliche Auflösung des Vertrages möglich, d.h. die Auflösung bedarf der Zustimmung des Händlers. In der Praxis wird Herr Mayr mit der Ver- rechnung einer Stornogebühr zu rechnen haben. TIPP: Sollten Sie sich beim Abschluss eines Geschäftes nicht ganz sicher sein, warten Sie mit der Unterschrift, bis Sie sich wirklich sicher sind. Oder vereinbaren Sie mit dem Unternehmer schriftlich ein kostenloses Rücktrittsrecht.

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