Rücktrittsrechte

55 AK -Infoservice ■ ■ der effektive Jahreszinssatz und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kre- ditvertrags. ■ ■ das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Rücktritts- rechts ■ ■ das Recht auf vorzeitige Rückzahlung usw. Die Rücktrittsfrist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt auf Papier oder einem anderen dem Kreditgeber zur Verfügung stehenden und zu- gänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist an den Kreditgeber abgesendet wird. Der Rücktritt unterliegt ansonsten keinem Formgebot, trotzdem empfiehlt sich auch hier zu Beweiszwecken das Absenden der Rücktrittserklärung per Einschreiben mit Rückschein. Nach dem Rücktritt hat der Verbraucher dem Kreditgeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Kalendertagen nach Absendung der Rück- trittserklärung, den ausbezahlten Betrag samt den seit der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen, die auf Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen sind, zurückzuzahlen. Außerdem hat der Kreditgeber An- spruch auf Ersatz der Zahlungen, die er an öffentliche Stellen entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann; sonstige Entschädigungen hat der Verbraucher nicht zu leisten. Der erklärte Rücktritt gilt auch für eine Vereinbarung über eine Restschuld- versicherung oder eine sonstige Nebenleistung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag vom Kreditgeber selbst oder aufgrund einer Verein- barung mit dem Kreditgeber von einem Dritten erbracht wird. BEACHTE: „Verbundene“ Verträge: Warenkäufe (besonders im Möbel- oder Autohandel) werden oft kreditfi- nanziert. Dabei organisiert der Verkäufer die Kreditfinanzierung über einen Dritten. In selteneren Fällen kreditiert der Verkäufer den Betrag selbst. Tritt der Konsument in weiterer Folge berechtigterweise von einem solchen Kreditvertrag zurück, hat er das Recht, innerhalb einer Woche ab dieser

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