Rücktrittsrechte
57 AK -Infoservice ■ ■ Wohnbauförderungskredite (außer § 27 HIKrG) ■ ■ Immobilienverzehrkredite (außer § 28 HIKrG) Der Verbraucher hat rechtzeitig vor Abschluss des Kreditvertrags bzw. Abgabe seiner Vertragserklärung speziell auf ihn zugeschnittene Infor- mationen zu erhalten. Diese Informationen sind auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mittels eines Standardformblatts, des sogenannten „ESIS-Merkblatts“, zu erteilen. BEACHTE: Es gibt hier eine Übergangsfrist: Bis zum 21.3.2019 kann an- stelle des nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz vorgese- henen ESIS-Merkblatt auch das nach dem Verbraucherkreditgesetz vor- gesehene Informationsformular („Europäische Standardinformationen“) verwendet werden. Gibt der Verbraucher seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Werk- tagen nach Erhalt des ESIS-Merkblatts ab oder gibt er diese ab, ohne ein ESIS-Merkblatt erhalten zu haben, so kann er von seiner Vertragser- klärung oder vom Vertrag innerhalb von zwei Werktagen ab Abgabe der Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Der Samstag gilt dabei jeweils nicht als Werktag. Die Rücktrittsfrist beginnt nicht zu laufen, bevor der Verbraucher das ESIS-Merkblatt einschließlich der Belehrung über das Rücktrittsrecht er- halten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags. Zur Wahrung der Frist reicht es jedenfalls, wenn der Rücktritt auf Papier oder einem anderen dem Kreditgeber zur Verfügung stehenden und zu- gänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist an den Kreditgeber abgesendet wird. Zu Beweiszwecken sollte jedoch auch hier die Rücktrittserklärung per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Der Kreditgeber muss den Rücktritt jedenfalls gegen sich gelten lassen, wenn die Rücktrittserklärung den Informationen entspricht, die er selbst dem Verbraucher gegeben hat.
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