Rücktrittsrechte

AK -Infoservice 58 Nach dem Rücktritt hat der Verbraucher dem Kreditgeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Kalendertagen nach Absendung der Rück- trittserklärung, den ausbezahlten Betrag samt den seit der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen, die auf Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen sind, zurückzuzahlen. Außerdem hat der Kreditgeber An- spruch auf Ersatz der Zahlungen, die er an öffentliche Stellen entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann; sonstige Entschädigungen hat der Verbraucher nicht zu leisten. Der erklärte Rücktritt gilt auch für eine Vereinbarung über eine Restschuld- versicherung oder eine sonstige Nebenleistung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag vom Kreditgeber selbst oder aufgrund einer Verein- barung mit dem Kreditgeber von einem Dritten erbracht wird. Eine Geltung des Rücktritts auch für den mit dem Kreditbetrag finanzier- ten Vertrag sieht das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz jedoch nicht vor. Rücktrittsrecht bei Timesharingverträgen (§ 8 TNG) (Siehe Beispiel Seite 24) Das Teilzeitnutzungsgsetz (TNG 2011) wurde in Umsetzung der Timesha- ring-Richtlinie 2008/122/EG erlassen und ist mit 23.2.2011 in Kraft getre- ten. Umfasst sind nicht nur der sogenannte klassische Teilzeitnutzungs- vertrag sondern auch Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträge. Beim Teilzeitnutzungsvertrag handelt sich um einen Vertrag, mit dem ein Unternehmer einem Verbraucher gegen ein Gesamtentgelt für eine Dauer von mehr als einem Jahr das dingliche oder obligatorische Recht ein- räumt, ein oder mehrere Nutzungsobjekte wiederkehrend für jeweils einen begrenzten Zeitraum zu nutzen. In Erweiterung zur früheren Rechtslage sind als Nutzungsobjekte nicht mehr nur Immobilien, sondern auch bewegliche Sachen, die als „Über- nachtungsunterkünfte“ dienen können, umfasst. Gemeint sind damit etwa Wohnmobile, Hausboote oder Kabinen auf Kreuzfahrtschiffen.

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