Rücktrittsrechte
61 AK -Infoservice Umfasst von diesem Rücktrittsrecht sind außerdem sogenannte Nut- zungsvergünstigungsverträge, Tauschsystemverträge und Vermittlungs- verträge. Nutzungsvergünstigungsvertrag: Vertrag, mit dem ein Unternehmer einem Verbraucher gegen ein Gesamtentgelt für eine Dauer von mehr als einem Jahr das Recht einräumt, Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ein oder mehrere Nutzungsobjekte in Anspruch zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob damit Reise- oder sonstige Leistungen verbunden sind. Tauschsystemvertrag: entgeltlicher Vertrag über den Beitritt des Verbrau- chers zu einem Tauschsystem, das es ihm ermöglicht, vorübergehend die sich aus dem Teilzeitnutzungsrecht eines anderen ergebende Nutzungs- möglichkeit auszuüben und im Gegenzug diesem oder anderen Personen die vorübergehende Ausübung der sich aus seinem eigenen Teilzeitnut- zungsrecht ergebenden Nutzungsmöglichkeit zu gewähren. Vermittlungsvertrag: entgeltlicher Vertrag über die Unterstützung eines Verbrauchers bei der Veräußerung oder dem Erwerb der Rechte, die Ge- genstand eines Teilzeitnutzungs- oder Nutzungsvergünstigungsvertrages sind. Rücktrittsrechte bei Bauträgerverträgen (§ 5 BTVG) (Siehe Beispiele Seite 27) Bauträgervertrag: Vertragsinhalt ist der Erwerb des Eigentums, des Woh- nungseigentums, des Baurechts, des Bestandsrechts oder eines sonsti- gen Nutzungsrechts an erst zu errichtenden oder durchgreifend zu erneu- ernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen. 1) Rücktritt bei nicht rechtzeitigem Erhalt der Vertragsunterlagen Voraussetzung: Der Erwerber hat vom Bauträger nicht bis spätestens eine Woche vor Abgabe seiner Vertragserklärung alle wesentlichen Unterlagen und Informationen über den Vertragsinhalt (Beschreibung des Objektes unter Einbeziehung der genauen Pläne und Baubeschreibung sowie der Ausstattung und deren Zustand, Höhe und Fälligkeit des Entgelts, spä-
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