Rücktrittsrechte

AK -Infoservice 62 tester Übergabetermin, zu übernehmende Lasten, Art der Sicherung des Erwerbers und allenfalls Name des zu bestellenden Treuhänders) schrift- lich erhalten. Der Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Erwerber die oben genannten Informationen sowie eine Be- lehrung über das Rücktrittsrecht schriftlich erhält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags. Die Rücktrittserklärung sollte zu Be- weiszwecken jedenfalls per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. BEACHTE: Spätestens 6 Wochen nach dem Zustandekommen des Ver- trags erlischt das Rücktrittsrecht. 2) Rücktritt wegen Unterbleibens der Wohnbauförderung Voraussetzung: Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung zurück- treten, wenn eine von den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte Wohn- bauförderung ganz oder in erheblichem Ausmaß aus nicht bei ihm gele- genen Gründen nicht gewährt wird. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage. Die Frist beginnt zu laufen, sobald der Erwerber vom Unterbleiben der Wohnbauförderung informiert wird und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhält. Obwohl an kei- ne bestimmte Form gebunden, sollte zu Beweiszwecken die Rücktrittser- klärung, jedenfalls per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. BEACHTE: Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens 6 Wochen nach Erhalt der Information über das Unterbleiben der Wohnbauförderung. Dieses Rücktrittsrecht besteht allerdings nur, wenn die Förderung aus ob- jektbezogenen Gründen nicht gewährt wird, so etwa, wenn der vereinbar- te Kaufpreis aus Sicht der Wohnbauförderung überhöht ist und deshalb keine Wohnbauförderung gewährt wird. Sollte die Förderung aus subjektbezogenen Gründen unterbleiben, weil der Erwerber selbst die Förderungsvoraussetzung nicht erfüllt, besteht von Gesetzes wegen kein Rücktrittsrecht. Ein solches müsste ausdrück- lich im Vertrag vereinbart werden.

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