Rücktrittsrechte

63 AK -Infoservice Rücktrittsrecht bei Immobiliengeschäften (§ 30a KSchG) (Siehe Beispiel Seite 30) Voraussetzungen: ■ ■ Abgabe einer Vertragserklärung am selben Tag, an dem das Vertrags- objekt zum 1. Mal besichtigt worden ist (beachte: nur in besonderen Ausnahmefällen auch bei Abgabe der Vertragserklärung an dem auf den Tag der erstmaligen Besichtigung folgenden Kalendertag möglich) ■ ■ Die Vertragserklärung ist gerichtet auf den • Erwerb einer Liegenschaft zum Bau eines Einfamilienhauses oder • Erwerb des Eigentums an einer Wohnung, oder • Erwerb des Eigentums an einem Einfamilienhaus, oder • Erwerb eines Bestandrechts (zum Beispiel Pacht, Miete) an einem der oben genannten Objekte, oder • Erwerb eines sonstigen Gebrauch- oder Nutzungsrechtes an einem der oben genannten Objekte. ■ ■ Der Erwerb dient der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen. Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der Vertragserklärung des Verbrauchers erklärt werden. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine schriftli- che Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. BEACHTE: Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens ein Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung, auch ohne dass über das Rücktritts- recht belehrt worden ist. Dieses Rücktrittsrecht gilt sowohl gegenüber Unternehmern als auch ge- genüber Privatpersonen. Vor Ablauf der Rücktrittsfrist kann die Zahlung eines Angeldes (dient der Sicherstellung der Vertragserfüllung) oder einer Anzahlung nicht wirksam vereinbart werden. Eine dennoch erfolgte Zah- lung kann zurückgefordert werden. Ist ein Makler eingeschritten und wird die Rücktrittserklärung an diesen gerichtet, gilt der Rücktritt auch für den im Zuge der Vertragserklärung

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIxOTE=