Rücktrittsrechte

65 AK -Infoservice Sonstige Rücktrittsrechte (unvollständige Aufzählung) Rücktrittsrecht nach § 70 Wertpapieraufsichtsgesetz Voraussetzung: Haustürgeschäft Wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung auf den Erwerb bestimmter Veranlagungen oder Wertpapiere außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers abgibt, kommt § 3 KSchG (vgl. Ausführungen auf Seite 46) unbeschadet einer Anbahnung der geschäftlichen Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrages durch den Verbraucher zu Anwendung. Rücktrittsrecht nach § 5 Kapitalmarktgesetz 1) Erfolgt ein prospektpflichtiges Angebot ohne vorhergehende Veröffent- lichung eines Prospekts oder der Angaben nach § 6 Kapitalmarktgesetz (Nachtrag zum Prospekt), so können die Anleger, die Verbraucher im Sin- ne des Konsumentenschutzgesetzes sind, von ihrem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten. 2) Anleger, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, können weiters vom Vertrag zurücktreten, wenn ihnen der Erwerb einer Veranlagung in Immobilien nicht bei Vertragsabschluss schriftlich mit bestimmten Anlegerinformationen bestätigt worden ist. BEACHTE: Das Rücktrittsrecht erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag der Veröffentlichung des Prospektes oder der Angaben nach § 6 Kapitalmarktgesetz beziehungsweise nach dem Tag des Erhalts der vorgeschriebenen Bestätigung. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich, die Erklärung per Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung in- nerhalb der Frist abgesendet wird (Postaufgabestempel). Vergessen Sie nicht, eine Kopie des Schreibens, den Einschreibezettel und den Rück- schein aufzubewahren.

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