Rücktrittsrechte

AK -Infoservice 4 erbracht hat, zurückfordern. Für Leistungen, die der Unternehmer trotz der Nichtigkeit derartiger Verträge erbracht hat, kann der Unternehmer kein Entgelt fordern. ■ ■ Telefonische Vertragsabschlüsse über Dienstleistungen (§ 9 Abs. 2 FAGG) Eines Tages wird Frau Rosa Mayr, die Oma der Familie Mayr, von einer Firma telefonisch kontaktiert, die Computerkurse für Senioren anbietet. Frau Mayr hat schon länger damit geliebäugelt, einen Computerkurs zu machen, deshalb braucht der Vertreter der Firma auf der anderen Seite der Leitung nicht lange, um sie zu einem Anfängerkurs für Senio- ren zu überreden. Er teilt ihr die Beginnzeit des Kurses, die Dauer und die Kosten mit. Frau Mayr ist einverstanden und gibt auch gleich ihre Kontoverbindung bekannt. Ihr Gegenüber teilt ihr mit, dass sie alles noch schriftlich bekommen werde und verabschiedet sich freundlich. Nachdem das Gespräch beendet ist, denkt Frau Rosa Mayr noch ein- mal in Ruhe nach. Eigentlich hat sie ja nur sehr wenige Informatio- nen erhalten und in ihrer ersten Begeisterung vielleicht doch etwas zu schnell zugesagt. Hat sie wirklich schon einen für sie verbindlichen Vertrag abgeschlossen? Antwort: Nein. Auch hier braucht sich Frau Mayr keine Sorgen zu machen. Bei einem Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung, der wäh- rend eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs ausgehandelt wurde, ist der Verbraucher erst gebunden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung seines Anbots auf einem dauer- haften Datenträger und der Verbraucher dem Unternehmer hierauf eine schriftliche Erklärung über die Annahme dieses Anbots auf ei- nem dauerhaften Datenträger übermittelt. Der Unternehmer muss Frau Mayr sein Anbot jetzt also noch übermitteln und sie kann sich dann in Ruhe überlegen, ob sie sich wirklich für den Kurs ent- scheidet und die Annahme des Anbots zurückschickt oder nicht. BEACHTE: Diese Regelung gilt jedoch nur für solche Verträge, die dem FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) unterliegen!

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