Das Recht der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

AK Infoservice 9 n Prüfung der Farbtüchtigkeit mit pseudoisochromatischen Tafeln und gleich- wertigen Testen n Prüfung der Farbtüchtigkeit mit dem Anomaloskop n Prüfung des Gesichtsfeldes mit graphischer Darstellung n Heterophoriebestimmung sowie Prüfung der Fusion und des steroskopi- schen Sehens n Prüfung auf Doppelbilder n Prüfung der Doppelbilder mit dem Lees Screen Anordnung und Eigenverantwortlichkeit Den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ist gemeinsam, dass sie grundsätzlich nur nach ärztlicher Anordnung tätig sein dürfen. Einzige Aus- nahmen sind die Beratung und Erziehung Gesunder in den Bereichen des physiotherapeutischen Dienstes, des Diätdienstes und ernährungsmedizini- schen Beratungsdienstes sowie des ergotherapeutischen Dienstes. Die straf- und zivilrechtliche Verantwortung für die Anordnung trifft die Ärztin oder den Arzt. Grundsätzlich muss es vor jeder Anordnung eine eingehende, ärztliche Untersuchung und Beurteilung des Zustandes der Patientin oder des Patienten geben, aus der sich die weiteren Schritte ableiten. Eine Anordnung an Angehörige eines MTD-Berufes ist so zu erteilen, dass klar ist, n welche Berufsgruppe bzw. Person ( wer? ) n welche konkrete Tätigkeit bzw. Maßnahme ( was? ) n zu welchem Zeitpunkt bzw. mit welcher Zeitdimension ( wann? ) und n bei welcher Patientin oder bei welchem Patienten ( wem? ) n und gegebenfalls auf welche Art und Weise ( wie? ) durchzuführen hat. Das Gesetz enthält keine Vorgaben hinsichtlich der Form von Anordnungen an Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste. Auf den Einzel- fall bezogen kann daher auch eine mündliche Delegation von Tätigkeiten aus- reichend sein.

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