Das Recht der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
AK Infoservice 11 Nur wenn die Berufsangehörige oder der Berufsangehörige in der Lage ge- wesen wäre, die gebotene Sorgfalt einzuhalten, ist ihr oder ihm ein Fehler vorwerfbar. Das auch nur dann, wenn Tätigkeiten übernommen werden, ob- wohl die entsprechenden Kenntnisse dafür fehlen (z. B. mangels hinreichen- der Fort- und Weiterbildung). Wer eine Tätigkeit verrichtet, zu der sie oder er nicht befähigt, nicht berechtigt oder ihr nicht gewachsen ist, setzt sich der Gefahr der Einlassungs- bzw. Übernahmefahrlässigkeit aus. Es reicht dann nicht aus, „nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben“. Wird daher von einer oder einem Berufsangehörigen die Durchführung einer Tätigkeit verlangt, für welche ihr oder ihm die Kenntnisse bzw. Fertigkeiten fehlen oder die Sicherheit der Ausführung nicht gewährleistet ist, muss diese verweigert werden. Die anordnende Person ist darüber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen (Aufklärungspflicht). Erfolgt dennoch eine Behandlung und tritt ein Behandlungsfehler ein, dann trifft die nicht qualifizierte Person ein Verschulden. Die Grenze liegt dort, wo auch einer erfahrenen Person derselben Berufsgruppe der gleiche Fehler un- terlaufen wäre. Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen Wie erfolgt die Zusammenarbeit mit Medizinischen Assistenzberufen? Im arbeitsteiligen Berufsalltag arbeiten gehobene medizinisch-technische Diens- te mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe zusammen. Besonders heraus- zustreichen ist die Zusammenarbeit der Radiologietechnologinnen und -techno- logen mit Röntgenassistentinnen und -assistenten sowie der Biomedizinischen Analytikerinnen und Analytikern mit Laborassistentinnen und -assistenten. Die Laborassistenz umfasst die Durchführung automatisierter und manueller Routineparameter im Rahmen von standardisierten Laboruntersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Der genaue Tätigkeitsbereich kann im § 6 Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG) nachgelesen werden. Die Röntgenassistenz umfasst die Durchführung von standardisierten Rönt- genuntersuchungen sowie die Assistenz bei radiologischen Untersuchungen
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