Das Recht der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

12 AK Infoservice nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Der genaue Tätigkeitsbereich findet sich in § 10 MABG. Beide Berufsgruppen arbeiten immer nach ärztlicher Anordnung und meist unter ärztlicher Aufsicht. Bei der Röntgenassistenz kann die Aufsicht nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung auch durch Radiologietechnologinnen und -technologen und bei der Laborassistenz durch Biomedizinische Analyti- kerinnen und Analytiker erfolgen. Darüber hinaus können Angehörige der ge- nannten MTD-Berufe von einer Ärztin oder einem Arzt übertragene Tätigkeiten oder Prozesse weiter delegieren und die Aufsicht wahrnehmen. Deshalb muss die Ärztin oder der Arzt bei der Übertragung von Tätigkeiten an Angehörige des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes eine mögliche Weiterdele- gation mitbedenken. Soll eine Weiterdelegation ausgeschlossen sein, muss dies in der ärztlichen Anordnung angemerkt werden. Jede Weiterdelegation setzt voraus, dass die Tätigkeit vom Tätigkeitsbereich der betreffenden Berufsgruppe umfasst ist. Sofern jene Berufsgruppe, an die eine Tätigkeit delegiert wird, nur unter Aufsicht arbeiten darf, muss die oder der Angehörige des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes für eine entsprechende Aufsicht sorgen. Delegieren Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste eine Maßnahme weiter, tragen sie die Verantwortung für n die korrekte Weiterdelegation, n die Auswahl der Berufsgruppe bzw. Person, der die Tätigkeit übertragen wird, n die Auswahl der Tätigkeit sowie n allenfalls die Aufsicht über die Durchführung der Tätigkeit. Röntgen- und Laborassistentinnen und -assistenten arbeiten immer unter Aufsicht. Aufsicht ist eine Überwachungs- und Kontrolltätigkeit. Aufsicht kann unterschiedlich gestaltet sein. Sie kann von der Draufsicht, das ist die persönliche und unmittelbare Überwachung, bis zur nachträglichen Kontrol- le reichen.

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