Das Recht der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

AK Infoservice 13 Die Entscheidung, welche Art von Aufsicht notwendig ist, richtet sich nach: n der Fähigkeit und Berufserfahrung der Berufsangehörigen n der Komplexität der jeweiligen Tätigkeit n der Gefahrengeneigtheit der medizinischen Maßnahme Gerade bei besonders gefahrengeneigten Tätigkeiten kann also eine unmittel- bare, persönliche Aufsicht im Sinne von Draufsicht erforderlich sein. Die Aufsichtsperson übernimmt auch die Verantwortung für die korrekte Durchführung einer Tätigkeit (Durchführungsverantwortung). Sie haftet, wenn n sie eine fehlerhafte Anleitung gegeben hat, n eine ärztliche Anordnung nicht korrekt weiterdelegiert hat, n die vorgesehene Aufsichtspflicht verletzt bzw. eine Tätigkeit wissentlich an eine fachlich nicht geeignete Person delegiert hat. Neben der Aufsichtsperson können aber auch Röntgenassistentinnen und -assistenten bzw. Laborassistentin und -assistenten haften, wenn die Tätig- keit nicht ordnungsgemäß ausgeführt wird. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Tätigkeiten übernommen werden, obwohl die Ausbildung, die Fähig- keiten oder die Berufserfahrung dafür fehlt. Hier wird von einer Einlassungs- und Übernahmsverantwortung gesprochen. Wie sieht die Zusammenarbeit mit Diplomierten Medizinisch-techni- schen Fachkräften aus? Der medizinisch-technische Fachdienst (MTF) umfasst die Ausführung einfa- cher medizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden, einfacher physiothe- rapeutischer Behandlungen sowie Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken. Aufgrund des Berufsbildes arbeiten MTF eng mit Radiologietechnologinnen und -tech- nologen, Biomedizinischen Analytikerinnen und Analytikern und Physiothera- peutinnen und Physiotherapeuten zusammen. Anders als bei den oben ge- nannten Medizinischen Assistenzberufen arbeiten MTF grundsätzlich unter ärztlicher Aufsicht. Sofern sie allerdings in der Labor- bzw. Röntgenassistenz tätig sind, ist nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung eine Aufsicht durch Biomedizinische Analytikerinnen und Analytiker oder Radiologietechnologin- nen und –technologen denkbar. Bitte lesen Sie dazu die oben angeführten Ausführungen.

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