Das Recht der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
AK Infoservice 17 Aus-, Fort- und Sonderausbildung Ausbildung Die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten erfolgt mittlerweile ausschließlich an den Fachhochschulen. Voraussetzung für die Aufnahme an die FH ist die bestandene Matura, Berufsreifeprüfung oder Studienberechtigungsprüfung oder eine facheinschlägige berufliche Qualifi- kation. Die Bakkalaureatsstudiengänge dauern sechs Semester und müs- sen zu mindestens 25% aus praktischer Arbeit bestehen. Nach Bestehen der kommissionellen Bakkalaureatsprüfung wird der akademische Grad „Bachelor (BSc)“ verliehen. Fortbildung Die gehobenen medizinisch-technischen Dienste unterliegen einer gesetzli- chen Fortbildungsverpflichtung : Berufsangehörige müssen sich über Entwick- lungen und Erkenntnisse auf ihrem Fachgebiet, aber auch der medizinischen Wissenschaft informieren und die bisher erworbenen Kenntnisse und Fertig- keiten vertiefen. Diese höchstpersönliche Berufspflicht ist vom Bestehen eines aufrechten Dienstverhältnisses unabhängig. Auch wer sich in Mutter- bzw. Vaterschafts- karenz befindet, arbeitslos ist oder vorübergehend einer anderen Tätigkeit nachgeht, unterliegt der Fortbildungspflicht. Der gehobene medizinisch-technische Dienst muss in 5 Jahren mindestens 60 Fortbildungsstunden absolvieren, im Jahresschnitt also 12. Es muss je- doch nicht jedes Jahr exakt diese Stundenanzahl sein. Teilnehmende einer Fortbildungsveranstaltung erhalten eine Bestätigung. Verabsäumt man, die nötigen Fortbildungsstunden zu absolvieren, gibt es kei- ne unmittelbare Strafe. Bei Haftungsfällen kann es aber Konsequenzen ha- ben. Auch beim Wechsel des Arbeitsplatzes kann danach gefragt werden.
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