Das Recht der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

18 AK Infoservice Sonderausbildungen Der Zweck von Sonderausbildungen ist der zusätzliche Erwerb von Kennt- nissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezialaufgaben, Lehr- und Unterrichtstätigkeit und Führungsaufgaben. Wer kommt für die Kosten auf? Für die Kosten von Fort- und Sonderausbildungen inklusive Reisekosten und dafür nötiger Arbeitszeit gilt: im aufrechten Dienstverhältnis hat die Arbeitge- berin oder der Arbeitgeber dafür aufzukommen, wenn eine ausdrückliche oder schlüssige Weisung erteilt wurde oder es in Dienstvertrag, Betriebsver- einbarung oder Kollektivvertrag vorgesehen ist. Im öffentlichen Dienst gibt es komplexe Vorschriften in Form von Richtlinien oder Dienstanweisungen, welche zum Teil bis ins kleinste Detail regeln, welche Kosten bzw. welcher Zeitaufwand den Dienstnehmerinnen und Dienstneh- mern ersetzt werden muss und welche nicht.

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