Das Recht der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

AK Infoservice 19 GEFÄHRDUNGSMELDUNG Treuepflicht bzw. Anzeigepflicht der Angestellten Neben den Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag (Arbeitspflicht der Dienst- nehmerin oder des Dienstnehmers und Entgeltpflicht der Dienstgeberin oder des Dienstgebers) gibt es weitere Nebenpflichten. Die wichtigsten Neben- pflichten sind die Treuepflicht und die Schadensminderungspflicht. Diese verpflichten die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer einen drohen- den Schaden für das Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Wesentlich ist, dass der Schaden rechtzeitig, d. h. bevor ein Schaden entstehen kann, ge- meldet wird. Durch eine rasche bzw. frühzeitige Meldung können die Scha- densfolgen gering gehalten werden. Damit wird auch der Schadensminde- rungspflicht entsprochen. Umgekehrt sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, für Sicher- heit und Gesundheitsschutz der Angestellten zu sorgen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auch die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies umfasst auch Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren und die Bereitstellung einer geeigne- ten Organisation und der erforderlichen Mittel. Arbeitgeberinnen und Arbeit- geber sind daher über unhaltbare Arbeitsbedingungen rechtzeitig zu infor- mieren, damit diese im Interesse der Beschäftigten entsprechend angepasst werden können. Da Unternehmen auch gegenüber ihren Vertragspartnerinnen und Vertrags- partnern (z. B. Patientinnen oder Patienten, Angehörigen) vertragliche Pflich- ten und Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen haben, sind auch mögliche Schäden, die eine Vertragspartnerin betreffen, beachtlich. Sie sind daher zu melden. Erst, wenn die Unternehmensverantwortlichen Kenntnis von der konkreten Gefährdungssituation und der damit verbundenen Schadenwahr- scheinlichkeit haben, können von Seiten des Unternehmens die notwendi- gen Maßnahmen zur Schadensminderung bzw. -begegnung gesetzt wer- den.

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